Förderverein Freizeit- und Erlebnisbad Bad Belzig e.V.
Satzung
Präambel
Die Gründung und Vereinsarbeit des Fördervereins Freizeit-und Erlebnisbad Bad Belzig e.V. hat das Ziel den Fortbestand und zukünftigen Erhalt des Freibades in der Kurstadt Bad Belzig zu fördern und zu unterstützen.
Den Bürgerinnen und Bürgern, den Kurgästen und Besuchern von Bad Belzig und deren Ortsteilen soll das Schwimmen und insbesondere den Kindern, das Erlernen des Schwimmens ermöglicht werden.
Die Vereinsmitglieder verstehen sich als Ansprechpartner für interessierte Bürgerinnen und Bürger und für die Stadtverwaltung Bad Belzig, zur Weiterentwicklung, Pflege und Unterhaltung des Freibades Bad Belzig.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein Freizeit und Erlebnisbad Bad Belzig e.V., als Kurzform gilt auch FFEBB e.V. .
- Der Verein hat seinen Sitz in 14806 Bad Belzig, Rosa Luxemburg Straße 33 .
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
Der Förderverein Freizeit-und Erlebnisbad Bad Belzig e.V. mit Sitz in 14806 Bad Belzig, Rosa Luxemburg Straße 33, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist:
Die Förderung des Sports, insbesondere des Schwimmsportes, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
Der Zweck wird erfüllt durch das Angebot von Schwimmkursen, die Abnahme von Schwimmabzeichen und die Organisation von Schwimmwettbewerben, sowie die Möglichkeit einer Ausbildung zum Rettungsschwimmer durch eine enge Zusammenarbeit mit der DLRG.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung.
- Eine Rücklagenbildung im Sinne der Abgabenordnung ist zulässig.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Eine Begründung für eine ablehnende Entscheidung erfolgt nicht. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Städte, Gemeinden, Vereine oder Schulen können dem Verein als außerordentliche Mitglieder beitreten.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Monat 5 Euro, 2 Euro ermäßigt und ist als Jahresbeitrag pro Kalenderjahr zu zahlen.
- Bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres ist der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
- Der Monat der positiven Antragsentscheidung zur Vereinsmitgliedschaft durch den Vorstand gilt als der erste zu berechnende Beitragsmonat.
- Der Jahresbeitrag ist grundsätzlich per Banküberweisung zu bezahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch Austritt,
- durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen,
- durch Ausschluss
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Eine Erstattung von bereits geleisteten Beiträgen erfolgt nicht.
§ 7 Streichung/Ausschluss
- Der Vereinsausschluss erfolgt immer durch Beschluss des Vorstandes.
- Ein Vereinsmitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
- Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden.
- Gegen die Entscheidung des Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses, Beschwerde eingelegt werden, über eine Ausschlussbeschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
- Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit Ablauf der Widerspruchsfrist.
§ 8 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- oder Wahlrecht.
- In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder, Rede-, Stimm- und Wahlberechtigt die denJahresbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr bezahlt haben, alle anderen Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen, vorzugsweise im 1. Quartal.
- Die Einberufung geschieht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen, ab dem Datum der Versendung, bis zum Tag der Mitgliederversammlung.
- Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen und mit dem Einladungsschreiben zu versenden.
- Nachträgliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung soll spätestens am 20. Tag nach dem Versende Datum des Einladungsschreibens, beim Vorstand eingegangen sein.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung gilt als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan und ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Eine geheime Wahl des Vorstandes muss von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beantragt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Widersprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich schriftlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse und Abstimmungen, die keine Satzungsänderung bzw. Vereinsauflösung bewirken, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist erforderlich zu den Abstimmungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse erfolgen, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die Wahl eines Versammlungsleiters beschließen.
- Für Vorstandswahlen ist die Wahl eines Versammlungsleiters, der nicht dem Vorstand angehört oder für diesen kandidiert, obligatorisch.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Sie bleiben bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
- Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
- Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
- Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
- Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter noch mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, den Verein jeweils einzeln zu vertreten. - Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeitvorzulegen.
- Der Vorstand überwacht und koordiniert die Tätigkeit der weiteren, erforderlichenfalls durch die Mitgliederversammlung gebildeten Vereinsorgane.
§ 14 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den MBSV Bad Belzig, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der Versammlung am 15.05.2025 vorgestellt, erörtert und beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.
Bad Belzig, am 15.05.2025
Hinweis:
Die Personen in dieser Satzung werden als Menschen angesehen; es wird daher auf eine Unterscheidung in männliche und weibliche Personen verzichtet.
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